Weiterbildung zur Erlangung der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin bzw. der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin
Nach Abschluss des Studiums der Humanmedizin und nach Erhalt der Approbation bzw. einer Berufserlaubnis können Ärztinnen und Ärzte mit ihrer Weiterbildung beginnen, um eine Facharztbezeichnung, z. B. Fachärztin/Facharzt für Arbeitsmedizin, zu erwerben. Um eine solche Bezeichnung zu erlangen, bedarf es einer mehrjährigen Weiterbildungszeit bei einer/einem befugten Ärztin/Arzt. Jede Weiterbildung wird mit einer Prüfung bei der zuständigen Landesärztekammer abgeschlossen.
Die Weiterbildungszeit im Gebiet Arbeitsmedizin beträgt insgesamt fünf Jahre. Da das Weiterbildungsrecht Landesrecht ist, können sich die Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern unterscheiden. Es wird dringend geraten, sich über die jeweilig gültige Weiterbildungsordnung der entsprechenden Landesärztekammer zu informieren.
.Die Weiterbildungszeit für das Gebiet Arbeitsmedizin beträgt 60 Monate (5 Jahre). Davon müssen 24 Monate (2 Jahre) in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung, die in § 2 a Abs. 6 aufgelistet sind, abgeleistet werden. Die Bestimmungen hinsichtlich des Kurses sind gleichgeblieben..
In Berlin gilt zur Zeit noch die alte Weiterbildungsordnung. Diese unterscheiden sich im Gebiet Arbeitsmedizin bei der Aufteilung der fünf Jahre Gesamtweiterbildungszeit auf verschiedene Fachgebiete. Die Regel sind zwei Jahre (24 Monate) Innere Medizin und drei Jahre (36 Monate) Arbeitsmedizin. Von diesen können evtl. noch weitere zwölf Monate in anderen Fächern angerechnet werden. Die neue Weiterbildungsordnung wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Laufe des Jahres 2022 in Kraft treten.
Wir empfehlen allen Kolleg*innen, sich vor Beginn einer Weiterbildung bei der zuständigen Landesärztekammer über die für sie zutreffende Weiterbildungsordnung einschließlich der Übergangsbestimmungen zu informieren.
Weiterbildungsordnungen
Landesärztekammer | Gebiet Arbeitsmedizin |
---|---|
Gesamtzeit/anrechenbare Zeit und Fächer in Monaten | |
Baden-Württemberg | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Bayern | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Berlin | 60 M. / 24 Innere + 12 andere |
Brandenburg | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Bremen | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Hamburg | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Hessen | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Mecklenburg-Vorpommern | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Niedersachsen | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Nordrhein | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Rheinland-Pfalz | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung + 12 andere |
Saarland | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Sachsen | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Sachsen-Anhalt | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Schleswig-Holstein | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Thüringen | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Westfalen-Lippe | 60 M. insgesamt / davon 24 Patientenversorgung |
Innerhalb dieser fünf Jahre muss der Weiterbildungskurs Arbeitsmedizin mit insgesamt 360 Stunden besucht werden. Die Veranstalter finden Sie hier.
Teilzeitweiterbildung bedarf immer der Genehmigung durch die zuständige Landesärztekammer. Diese muss vor Beginn der Weiterbildung eingeholt werden.
Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
Die neue (Muster-) Weiterbildungsordnung enthält auch Bestimmungen zum evtl. auch berufsbegleitenden Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.
In Hamburg ist die Zusatzbezeichnung nicht erwerbbar.
Voraussetzungen sind neben einer Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung (Ausnahme Bayern) und der Absolvierung des 360 Stunden umfassenden Weiterbildungskurs Arbeitsmedizin 1.200 Stunden betriebsärztliche Tätigkeit bzw. 9 Monate betriebsärztliche Tätigkeit unter Befugnis. Zur Ausgestaltung dieser 1.200 Stunden betriebsärztlicher Tätigkeit hat der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. einen Musterweiterbildungsplan erstellt.
In Berlin wird die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung zu den gleichen Bedingungen wie bei der Ärztekammer Nordhrein wieder erwerbbar sein.
Auch für diese neuen Bestimmungen zur Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin gelten die obigen Hinweise zur Umsetzung und Auslegung des neuen Begriffs ‚unter Befugnis‘ in den jeweils zuständigen Landesärztekammern.
Downloads
Sehen Sie hier den in der Zusammenarbeit mit der BGHM entstandenen Kurzfilm zu den Aufgaben und Entwicklungsmöglichkeiten von Betriebsärzten.
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