Keine Beschäftigungsverbote durch den Betriebsarzt

Wir wurden in der letzten Zeit immer wieder gefragt, ob für besonders schutzbedürftige Personen Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden sollen. Die ArbMedVV ist im § 6 Abs. 4 ganz eindeutig.

"[...] Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten."

Es ist daher Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Beschäftigten zu beraten. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen ist Aufgabe des Arbeitgebers gemeinsam mit dem Beschäftigten.

Beschäftigungsverbote gibt es nur im Mutterschutzgesetz und einigen anderen gesetzlichen Bestimmungen, wie z. B. der Strahlenschutzverordnung o. ä.

Der AfaMed hat einen Ad-hoc-Arbeitskreis zum Thema "Arbeiten in der Pandemie" gebildet, dieser wird zusätzliche Hinweise erarbeiten. Eines ist aber auch klar und eindeutig: Es kommt immer auf die individuelle Gesundheitssituation und die Betrachtung der individuellen Gefährdung bei der Tätigkeit an. Somit wird auch der Ausschuss für Arbeitsmedizin keine allgemeinen Empfehlungen für bestimmte Erkrankungen und deren Auswirkungen auf Tätigkeiten geben können. Hier ist der arbeitsmedizinische Sachverstand von uns jedem gefragt. Dies ist für die Arbeitsmedizin eine enorme Chance.