DGUV Vorschrift 2 – Neue Geschäftsgrundlage für die betriebsärztliche Betreuung

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert seit 1. Januar 2011 die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Betriebe. In Unternehmen mit einer Größe von mehr als zehn Beschäftigten soll der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz gestärkt werden. Neben zeitgemäßen Betreuungserfordernissen sollen gleichartige Anforderungen für gleichartige Betriebe sichergestellt werden, die Regelungen von gewerblichen und öffentlichen UV-Trägern gleichermaßen umgesetzt werden, die Gefährdungssituation des einzelnen Betriebes berücksichtigt und die betriebliche Eigenverantwortung gestärkt werden.

Die Vorschrift 2 wird ab 1.1.2011 neben gesetzlichen Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes die neue Geschäftsgrundlage der betriebsärztlichen Betreuung.

In der Grundbetreuung sind künftig gemeinsame Einsatzzeiten von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften vorgesehen sind. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Die gemeinsame Betreuungszeit für Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft in der Gruppe I (hohe Gefährdung) liegt bei 2,5, in der Gruppe II (mittlere Gefährdung) bei 1,5 und in der Gruppe III (geringe Gefährdung) bei 0,5 Stunden Std./Jahr je Beschäftigtem. Die Aufteilung der Zeiten erfolgt durch den jeweiligen Betrieb; ein Mindestanteil von 20%, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr und Beschäftigtem für jede Disziplin ist für die Berufsgruppen als Schutz vorgesehen. Klargestellt ist, dass  die arbeitsmedizinische Vorsorge Teil der betriebsspezifischen Betreuung ist und nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen sind. Die Aufteilung in den Betrieben ist ein mitbestimmungsrelevanter Vorgang.

Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
  • Unterstützung bei grundlegenden verhaltensbezogenen Maßnahmen
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchung eingetretener Ereignisse
  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, Personalvertretung
  • Erstellung von Dokumentationen
  • Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation

Betriebsspezifische Betreuung
In der zusätzlichen betriebsspezifischen Betreuung bestehen folgende Aufgabenkomplexe:

  • Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung mit 8 Aufgabenfelder
  • Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (i.d.R temporär) mit 5 Aufgabenfeldern
  • Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (i.d.R. temporär) mit 2 Aufgabenfeldern
  • Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen, (i.d.R. temporär) mit 1 Aufgabenfeld

Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem komplexen Verfahren ermittelt, das Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Dabei soll der Unternehmer durch Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft beraten werden.

Hilfen zur Umsetzung
Diese neuen Regelungen sind komplex und die einzelnen Schritte von einem Aufgabenkomplex bis zur Berechnung der für eine konkrete Leistung erforderliche Zeitressource sind kompliziert.

Die DGUV hat neben anderen ergänzenden Informationen eine Allgemeine Handlungshilfe publiziert. Darin werden Hintergründe der Reform erläutert, Inhalte der neuen Betreuungskonzeption und die Vorteile und Chancen dargestellt. Mit einem ausführlichen Serviceteil soll die Umsetzung erleichtert werden.

Fazit
Die DGUV Vorschrift 2 bietet als Chance die Diskussion über Inhalte, Qualität und Leistungen der betriebsärztlichen Betreuung. Die starren Betreuungszeiten der Grundbetreuung bieten jedoch Konfliktpotential in der Verhandlung des Betreuungsumfangs mit den Betrieben und den Sicherheitsfachkräften. Wichtig ist, dass Betriebsärzte ihre segensreiche Tätigkeit selbstbewusst anbieten und Betriebe wie Verwaltungen offensiv beraten.

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