
Impfen
Aktuelles zum Thema Impfen
Hier finden Sie Neuigkeiten zum Thema:
Covid-19 Schutzimpfungen durch Betriebsärztinnen und -ärzte
Pflicht zur Meldung von Grippeschutzimpfungen über das Digitale Impfquotenmonitoring (DIM)
VDBW schließt Vertrag mit Krankenkassen zur Durchführung und Abrechnung bei innerbetrieblichen Impfungen
Der Verband der Betriebs- und Werksärzte e.V. (VDBW) hat mit den Betriebskrankenkassen Audi BKK, SBK Siemens-Betriebskrankenkasse, BKK VerbundPlus sowie spektrumK, ein Dienstleistungspartner der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, einen gemeinsamen Vertrag geschlossen. Dieser vereinfacht die Abwicklung von Schutzimpfungen in Betrieben. Er trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und soll vor allem das Impfen in Betrieben fördern. Weitere 20 Betriebskrankenkassen haben sich inzwischen dem Vertrag angeschlossen.
Die jetzt geschaffenen einheitlichen Rahmenbedingungen erleichtern die Umsetzung, Durchführung und Abrechnung. Für die Partner ergeben sich darüber hinaus weitere Vorteile: Betriebsärztinnen und -ärzte erhalten Abrechnungssicherheit sowie ein Honorar, orientiert an der Vergütung der Regelversorgung. Die digitalisierte Abrechnung spart Zeit und Ressourcen auf beiden Seiten.
Auch Betriebsmedizinerinnen und -mediziner, die nicht im VDBW organisiert sind sowie betriebsärztliche Dienste, können dem Vertragsangebot jeweils zum ersten eines Monats kostenfrei beitreten. Alle Schutzimpfungen aus der Schutzimpfungs-Richtlinie nach § 20i Absatz 1 SGB V können erbracht und abgerechnet werden. Der Impfkatalog kann darüber hinaus von den Betriebskrankenkassen flexibel erweitert werden.
Unser Verbandspräsident Dr. med. Wolfgang Panter und Dr. med. Uwe Gerecke, Präsidiumsmitglied sowie wissenschaftlicher Leiter des VDBW:
„Mit dem neuen Vertrag stärken wir die betriebliche Vorsorge. Der Vertrag ist bewusst offen gestaltet, so dass weitere Betriebskrankenkassen sowie Betriebsärztinnen und -ärzte unkompliziert beitreten und ebenfalls von den Vorteilen profitieren können.“
Zum 01.10.2023 wurde noch einmal die Honorierung durch die Betriebskrankenkassen verbessert.
Zum 01.10.2023 gilt ein Vertrag mit der AOK Hessen. Das Honorar entspricht für selbstständige Betriebsärzte und überbetriebliche Dienste dem Honorar der Kassenärzte, für angestellte Betriebsärzte erfolgt ein Abschlag von 7,5%. Die Abrechnung erfolgt digital. Ebenfalls zum 01.10.2023 wurde ein Vertrag mit der AOK NordWest geschlossen. Die Abrechnung dieses Vertrages erfolgt bis auf weiteres per Excel-Tabelle ohne notwendigen Dienstleister.
Wenn Sie dem Vertrag beitreten möchten, senden Sie bitte die ausfüllte Anlage 3 oder 4 an michaela.stober(at)vdbw.de (die Anlagen finden Sie weiter unten bei den Downloads)
Erforderlich ist ein Institutskennzeichen, welches Sie bitte zuvor beantragen.
Eine einfache Onlineabrechnung von Selektivverträgen nach §140a und Schutzimpfungen nach §132e SGB V bietet das Deutsche Medizinrechenzentrum GmbH.
Link: https://www.dmrz.de/fuer-wen/selektivvertraege
Rückfragen beantwortet Ihnen Boris Zagrebelsky zagrebelsky(at)dmrz.de

Institutskennzeichen
Um am Abrechnungsverfahren teilnehmen zu können, benötigen Sie ein Institutskennzeichen (IK). Beantragen können Sie es z. B. beim Deutschen Medizinrechenzentrum.
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