News Bild

Neues zum Thema Impfen

Covid-19-Schutzimpfungen durch Betriebsärztinnen und -ärzte

Jetzt rückt das Thema COVID-19-Schutzimpfung wieder verstärkt in den Blick.

Gesunden Menschen im Alter von 18 bis 59 Jahren wird nach der STIKO eine Basisimmunisierung empfohlen. Diese besteht aus zwei Impfungen und einem weiteren Antigenkontakt. Dies kann eine Impfung oder eine Infektion sein.

Eine jährliche Auffrischimpfung zusätzlich zu der Basisimmunität sollen erhalten:
▪ Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf: Über 60-Jährige, Personen ab sechs Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, Bewohnerinnen und und Bewohner von Pflegeeinrichtungen.
▪ Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko: medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt.
▪ Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Patientinnen und Patienten unter immunsuppressiver Therapie, die durch eine COVID-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können.

Die Auffrischimpfungen sollen bevorzugt mit Varianten-adaptierten Impfstoffen und in der Regel in einem Mindestabstand von jeweils zwölf Monaten zur letzten Antigenex-position (Impfung oder Infektion) erfolgen.

Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen. www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html

Betriebsärztinnen und -ärzte können den an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepassten COVID-19- Impfstoff bestellen. Der Bund stellt Impfstoff von BioNTech/Pfizer für gesetzlich und privat Versicherte bereit. Betriebsärztinnen und -ärzte können einmal pro Woche – jeweils bis spätestens Dienstag, 12.00 Uhr, eine Bestellung bei Ihrer Lieferapotheke abgeben. Die Anlieferung des Impfstoffs erfolgt über die Apotheke jeweils am nächsten Montag. Die gelieferten Impfstoffe müssen bei 2 bis 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank gelagert werden. Das jeweilige Impfzubehör wird nicht mehr automatisch mitgeliefert. Für die Bestellung nutzen  Betriebsärztinnen und -ärzte das blaue Privatrezept (A6 quer). Ausfüllhinweise finden sich unter covid19-schutzimpfungen_herbst2023-informationen_auf_einen_blick_fuer_betriebsaerzte-2023_10_11.pdf (wirtschafttestetgegencorona.de).

Betriebsärztinnen und -ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis der Patientinnen und Patienten. Zusätzlich besteht nach COVID-19-Vorsorge-Verordnung weiterhin die Pflicht zur Meldung an das Digitale Impfquotenmonitoring des RKI (DIM).

Die Vergütung für die Impfung erfolgt nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen.  

Der VDBW hat mit den Betriebskrankenkassen Audi BKK, SBK Siemens-Betriebskrankenkasse und BKK VerbundPlus einen gemeinsamen Vertrag geschlossen. Diesem Vertrag haben sich weitere 17 Betriebskrankenkassen angeschlossen. Damit ist eine Abrechnung der Impfleistung möglich. Eine einfache Onlineabrechnung von Selektivverträgen nach §140a und Schutzimpfungen nach §132e SGB V bietet das Deutsche Medizinrechenzentrum GmbH: Abrechnung Selektivverträge: Schnell und einfach mit allen Krankenkassen abrechnen | Deutsches Medizinrechenzentrum (dmrz.de). Rückfragen zur technischen Umsetzung der Abrechnung beantwortet Boris Zagrebelsky: zagrebelsky@dmrz.de. Einen weiteren Vertrag gibt es mit der AOK Hessen (Digitale Abrechnung, ohne Honorar für die Covid-19-Impfung) und der AOK Nordwest (Abrechnung über Excel-Tabelle). Weitere Verträge mit den anderen Kassen sind in Verhandlung und werden in den nächsten Monaten folgen. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bzw. arbeitsmedizinische Dienste, die den Verträgen beitreten wollen, zeigen dies der VDBW-Geschäftsstelle mittels einer schriftlichen Erklärung an. Eine Gebühr fällt hierbei nicht an. Informationen finden Sie dazu unter: Impfen | Verband deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. (vdbw.de)

Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) hat 65 Impfvereinbarungen (DGAUM-Selekt) nach § 132e SGB V, darunter mit allen AOK, allen Ersatzkassen, vielen IKK und BKK geschlossen. Darüber können Impfungen am Arbeitsplatz, die nicht im Rahmen des Arbeitsschutzes durchgeführt werden, also auch Covid-19-Impfungen, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Informationen hierzu finden Sie auf der Website der DGAUM unter Impfen.

______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

 

Pflicht zur Meldung von Grippeschutzimpfungen über das Digitale Impfquotenmonitoring (DIM)

Grippeschutzimpfungen, die von Betriebsärztinnen und –ärzten bzw. arbeitsmedizinischen Diensten, in Apotheken oder vondem Öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden, müssen im Rahmen der Impfsurveillance dem RKI gemeldet werden.

Im September 2022 wurde eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Gemäß §13 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz haben die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten dem Robert Koch-Institut Daten zu durchgeführten Schutzimpfungen zu übermitteln.

Seit dem 28.09.2023 sind dazu die technischen Voraussetzungen erfüllt. Der Prozess der Datenerhebung und -übermittlung entspricht dem der Meldung von COVID-19-Impfdaten. Technische Voraussetzung für die Meldung der Grippeschutzimpfungen ist eine Anbindung an das Portal des Digitalen Impfquotenmonitorings (DIM), d.h. alle Leistungserbringer, die aufgrund der Übermittlung von COVID-19-Impfdaten bereits an DIM angebunden sind, können auch Grippeschutzimpfungen an das RKI melden. Die Daten können – wie die Daten zu COVID-19-Impfungen – täglich und sollen mindestens im wöchentlichen Rhythmus übermittelt werden, am Sonntagnachmittag erfolgt der Datenabgleich.

Die Grippeschutzimpfungen werden wie COVID-19-Impfungen gemeldet. Für die Übermittlung per csv-Upload, REST-API oder Web-Anwendung bleiben die Formate der COVID-19-Impfdatenübermittlung bestehen. Als Impfstoffname ist „Grippe“ anzugeben. Beim csv-Upload/REST-API ist als Impfserie der Wert 1 anzugeben. Die Chargennummer muss nicht übermittelt werden, daher auch hier bitte das Wort „Grippe“ angeben.

Das DIM-Projektteam am RKI hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass Neuanbindungen an DIM für Betriebsärztinnen und -ärzte, die ausschließlich Grippeschutzimpfungen melden möchten (und keine COVID-19-Impfungen), mit Blick auf die verfügbaren Projektmittel nicht vorgesehen sind. Diese Ärztinnen und Ärzte müssen also keine Grippeschutzimpfungen melden. Das RKI arbeitet mit Hochdruck an dem Deutschen Elektronischen Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS). Mit DEMIS soll es perspektivisch die Möglichkeit zur Meldung von nicht nur COVID-19- und Grippeschutzimpfung durch weitere Leistungserbringer geben (wie z.B. alle Betriebsärzte und -ärztinnen), sondern auch weiterer Schutzimpfungen. Das System wird für das ganze Deutschland etabliert und ist technisch sehr komplex. Die Einführung ist noch nicht absehbar.

Bei fachlichen Rückfragen zu den zu übermittelnden Daten sowie bei Fragen zu erstmaligen DIM-Anbindungen wenden Sie sich bitte an das DIM-Projektteam am RKI: dim-koordination(at)rki.de.

Bei technischen Problemen sowie Fragen zu DIM-Zertifikaten/Kennzeichen, wie z.B. ungültige Zugangsdaten, oder bei Problemen beim Datenversand wenden Sie sich bitte an die Bundesdruckerei: dim-support(at)bdr.de.

 

2023-10-18, Dr. Uwe Gerecke
uwe.gerecke@vdbw.de