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Prävention am Arbeitsplatz: Neue Arbeitsmedizinische Regel rückt die ganzheitliche Vorsorge in den Fokus

Gemeinsame Pressemitteilung DGAUM

und VDBW e.V.

 

Update Pressemitteilung vom  22.12.2022 

Neue Chancen für Arbeitgeber, dem Fachkräftemangel zu begegnen:

Das Potential der Arbeitsmedizin besser nutzen

Karlsruhe, München 22.12.2022 – Geänderte Öffnungszeiten, lange Wartezeiten bei Handwerksbetrieben, Unterrichtsausfälle – der Fachkräftemangel in Deutschland macht sich in allen Branchen zunehmend bemerkbar. Mit dem Eintritt der sogenannten Baby-Boomer in den Ruhestand wird sich dieses Problem noch drastisch verstärken. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels gewinnt der Erhalt der Gesundheit und damit der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zunehmend an Bedeutung. Eine zentrale Rolle spielt hierbei eine gute betriebliche Präventionsarbeit. Ziel ist, krankheitsbedingte Ausfälle zu vermeiden und es den Beschäftigten zu ermöglichen, lange beruflich tätig sein zu können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun eine neue Arbeitsmedizinische Regel veröffentlicht, die ein ganzheitliches Vorsorgeprinzip in Unternehmen in den Fokus stellt. Der Verband der Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) begrüßen dies ausdrücklich.

Der ganzheitliche Ansatz sieht unter anderem vor, dass im Rahmen der betrieblichen Vorsorge grundsätzlich immer auch Erkrankungen und Risikofaktoren einbezogen werden, die die Beschäftigungsfähigkeit gefährden können. Auch Gefährdungen aus früheren Beschäftigungsverhältnissen sollen Berücksichtigung finden. Das Angebot von Wunschvorsorgen, die auf Verlangen der Arbeitnehmenden durchgeführt werden, soll gestärkt und kann aktiv seitens der Arbeitgeber beworben werden. 

Sowohl VDBW als auch die DGAUM sehen in der neuen Arbeitsmedizinischen Regel deutliche Vorteile und auch Chancen für die Unternehmen. Individuelle Risikofaktoren können besser rechtzeitig erkannt und arbeitsbedingte Erkrankungen mitunter verhindert werden. Wunschvorsorgen, die von Arbeitnehmerseite initiiert werden, stellen hierbei ein besonderes Potential dar. Sie bieten eine zusätzliche Möglichkeit, sowohl Gefährdungen als auch individuelle Risikofaktoren früh zu erkennen. Auf lange Sicht kann eine gute arbeitsmedizinische Betreuung ein entscheidender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens sein, wenn es darum geht, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten.

„Die neue Arbeitsmedizinische Regel zeigt Arbeitgebern, aber auch den Sozialpartnern und den Beschäftigten neue Wege der arbeitsmedizinischen Betreuung auf, die der langfristigen Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit dienen. Dies ist auch ein Beitrag, dem Fachkräftemangel in Zukunft zu begegnen“, so VDBW-Präsident Dr. Wolfgang Panter.  Prof. Thomas Kraus, Präsident der DGAUM ergänzt: „Von einer guten arbeitsmedizinischen Betreuung profitieren alle Seiten gleichermaßen: Beschäftigte, Arbeitgeber aber auch unsere Gesellschaft insgesamt.“

 

Pressemitteilung vom 19.12.2022 

Prävention am Arbeitsplatz: Neue Arbeitsmedizinische Regel rückt die ganzheitliche Vorsorge in den Fokus

München, Karlsruhe, 19. Dezember 2022 -Arbeitsmedizinische Vorsorgen sollen künftig verstärkt einem ganzheitlichen Prinzip folgen. So sieht es die heute veröffentlichte neue arbeitsmedizinische Regel (AMR) vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed im Bundesministerium für Arbeit und Soziales) vor. Ziel ist es, das Präventionspotential der Arbeitswelt in Deutschland besser zu nutzen.

Die AMR 3.3 trägt den Titel „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“.  Sie eröffnet neue Perspektiven zur Weiterentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und stellt den Einstieg in eine Neukonzeption der arbeitsmedizinischen Vorsorge dar. Darüber hinaus wird das ärztliche Handeln gestärkt.

Die wesentlichen neuen Aspekte sind:

  • Es soll im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen grundsätzlich immer auf Erkrankungen und Risikofaktoren eingegangen werden, die die Beschäftigungsfähigkeit der Probanden gefährden können.
  • Alle Gefährdungen sollen beim Vorsorgetermin berücksichtigt werden, auch Gefährdungen aus zurückliegenden Beschäftigungsverhältnissen (Latenzschäden).
  • Auch Gefährdungen, die nicht im Anhang der ArbMedVV gelistet sind, können einen Vorsorgeanlass darstellen.
  • Vorsorgeanlässe aus unterschiedlichen Anlässen sollen zusammengelegt werden.
  • Ein niederschwelliger Zugang zu arbeitsmedizinischen Sprechstunden wird empfohlen.
  • Die Wunschvorsorge soll gestärkt und vom Arbeitgeber aktiv angeboten werden.
  • Die Auswertung der Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgen soll verstärkt werden.
  • Die Abgrenzung zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchungen wird präzisiert.

Die AMR wurde in einem Arbeitskreis des UA III des Ausschusses für Arbeitsmedizin erarbeitet und dort am 2. November 2022 verabschiedet. Die Autoren der neuen Regel sind überzeugt, dass mit dem beschriebenen Vorgehen das Präventionspotential des Settings „Arbeitsplatz“ besser genutzt wird.

DGAUM-Präsident Prof. Thomas Kraus und VDBW-Präsident Dr. Wolfgang Panter erläutern:

„Mit rund 46 Mio. Erwerbstätigen in Deutschland stellt die Arbeitswelt das mit Abstand größte Präventionssetting dar. Die neue arbeitsmedizinische Regel zeigt Wege auf, den Arbeitsplatz für die Prävention und den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit besser zu nutzen. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels der Gesellschaft gewinnt dies zunehmend an Bedeutung.“

Hinweise zur Umsetzung der AMR sind in Vorbereitung. Sie werden die Akteure im Gesundheitsschutz in Unternehmen umfassend informieren und bei der Umsetzung unterstützen.

Die AMR 3.3. kann auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgerufen werden: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/AMR.html

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