Risikogruppen

Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten.

Die Bundesregierung empfiehlt in ihren Ausführungen zum neuen Arbeitsschutzstandard, Risikogruppen besonders zu schützen und führt dazu aus: „Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden können. Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt/die Ärztin der betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt.“

Wir empfehlen, eine arbeitsmedizinische Bescheinigung ausschließlich dem Beschäftigten zur Weitergabe an den Arbeitgeber auszuhändigen.

 

Wo können sich Betriebsärzte näher dazu informieren?

Das RKI nimmt auf seiner Internetseite zu Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, Stellung.

Das Kompetenznetz Public Health zu COVID-19, ein Ad-hoc-Zusammenschluss von über 25 wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Verbänden aus dem Bereich Public Health hat die Ergebnisse einer systematischen Literaturrecherche unter der Überschrift „Müssen ältere Beschäftigte dem Arbeitsplatz fernbleiben?“ und ein Fact Sheet „Beschäftigte mit erhöhtem Krankheitsrisiko“ veröffentlicht.

 

Wie sieht es im benachbarten Ausland aus?

Die Schweiz definiert in ihrer „Verordnung 2 über Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)“ vom 13. März 2020 (Stand am 30.04.2020) im Anhang 6 besonders gefährdete Personengruppen anhand medizinischer Kriterien. Anspruchsvoll sind dabei auch die Anforderungen an die Arbeitgeber in der Schweiz für den Umgang mit dieser Klientel im Kapitel 5, Art. 10c.

Auch in Österreich gibt es Ausführungen zu Risikogruppen.