Informationen zum Masernschutzgesetz

Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Es gilt auch für das Personal in Betriebsarztpraxen. Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.

Etliche Fragen zum Masernschutzgesetz werden aufgegriffen in den FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit.

Verantwortlich ist der Leiter der Einrichtung.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kosten für die Serologie und Impfdosen nicht vom Arbeitgeber getragen werden (müssen). Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.

Betriebsärzte sollten (sinnvollerweise) in das Management der Fragen rund um das Masernschutzgesetz im Betrieb eingebunden werden. Sie können auch Impfungen oder Serologiebestimmungen zu Lasten des Arbeitgebers anbieten, wenn dies so mit dem Arbeitgeber vereinbart wird. Eine Abrechnung mit den Krankenkassen ist nur möglich, wenn zuvor eine vertragliche Regelung abgeschlossen wird.

Die STIKO hat Empfehlung und wissenschaftliche Begründung für die Angleichung der beruflich indizierten MMR- und Varizellen-Impfung am 09.01.2020 veröffentlicht.