Impfpflicht für alle Beschäftigten in Arztpraxen greift ab 15. März – bei Verstößen drohen hohe Bußgelder

Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes müssen ab 15. März 2022 Personen, die in Arztpraxen oder Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe tätig sind, geimpft oder genesen sein. Alle in einer Arztpraxis tätigen Personen – egal, welche Tätigkeit diese ausüben - sind daher verpflichtet, ihrem Arbeitgeber, also Ihnen als Vertragsarzt/-ärztin bzw. Vertragspsychotherapeut/-in, spätestens bis zum 15. März 2022 einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

  •  Einen Impfnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, z.B. Impfpass oder Impfzertifikat in digitaler Form
  •  Einen Genesenennachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, z.B. Bescheinigung des Gesundheitsamtes, digitales Genesenenzertifikat
  •  Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können

 

KNVO Praxisinformation vom 06.01.2022