Hitzewelle: So sorgt der Arbeitgeber für Abkühlung im Büro

Ganz Deutschland ächzt unter der aktuellen Hitzewelle. Temperaturen bis zu 40°C sind dieser Tage keine Seltenheit und färben die Bundesrepublik violett. Glücklich können sich diejenigen schätzen, die ihre Urlaubskoffer gepackt haben und in angenehmere Gefilde entschwunden sind. Doch welche Regelungen gelten jetzt für Raumtemperaturen am Arbeitsplatz?

Für hohe Raumtemperaturen im Büro sorgen nicht nur Computer und Drucker, auch die Anwesenheit von vielen Personen – etwa in einem Großraumbüro – und große Fensterflächen mit starker Sonneneinstrahlung wirken sich negativ aus.

Wenn die Lufttemperatur im Raum auf mehr als 26°C klettert, sollte der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen ergreifen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zählt in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur, einfache Wege auf, wie Arbeitgeber für Abkühlung sorgen können:
1. Sonnenschutz effektiv steuern
2. Frühmorgens lüften
3. Arbeitszeiten mittels Gleitzeitregelung flexibel gestalten
4. Ventilatoren und Klimageräte einsetzen
5. Bekleidungsregeln lockern
6. Getränke bereitstellen

Steigt die Raumtemperatur über 26°C, kann es für Beschäftigte zu einer Gesundheitsgefährdung kommen, wenn

  • schwere körperliche Arbeiten zu verrichten sind
  • besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder
  • hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.

Hier entscheidet die individuelle Gefährdungsbeurteilung durch die Sicherheitsfachkraft oder den Betriebsarzt, welche Maßnahmen eingeleitet werden sollten.

Steigt die Raumtemperatur über 30°C im Büro, muss der Arbeitgeber vor allem technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, z. B. Nachtauskühlung oder technische Geräte nur bei Bedarf betreiben.

Erst bei über 35°C ist eine Arbeit im Büro ohne entsprechende Gegenmaßnahmen nicht mehr geeignet.

Einen handfesten Rechtsanspruch – etwa auf eine Klimaanlage im Büro oder gar hitzefrei – haben Beschäftigte trotz dieser Regelungen nicht. Der Arbeitgeber ist aber durch das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit des Beschäftigten vermieden wird und verbleibende Gefährdungen geringgehalten werden (§4 Abs. 1 ArbSchG).