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Arbeits- und Gesundheitsschutzstandards in Betrieben der Gesundheitsversorgung von Patienten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16. April mit seinem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz formuliert, um bundesweit klare und verbindliche Standards zu etablieren. Anhand eines Best-Practice-Beispiels beschreiben wir die Umsetzung in die Praxis für die Branche Gesundheitsversorgung von Patienten.

Allgemeine Regelungen

  • In allen Bereichen und Gebäuden des Gesundheitsbetriebs, Sozialräumen, Dienstfahrzeugen und im Freien Abstand von 1,5 m halten. Ist der Abstand nicht sicher einzuhalten bzw. im Kontakt mit anderen Personen muss ein MNS getragen werden.
  • Dienst- und Arbeitsräume auf deren Besetzung überprüfen. Möglichkeiten für Arbeiten im Homeoffice schaffen. Zeitversetzte Nutzung der Räume. Arbeitszeitregelungen anpassen.
  • Pausengestaltung bzw. Aufenthalt in Sozialräumen entsprechend regeln.
  • Büroräume sowie weitere geschlossene verwaltungstechnisch genutzte Räume ohne RLT regelmäßig lüften (mind. 4 Mal am Tag für min. 10 min).
  • Persönliche Besprechungen möglichst durch Telefon- und Videokonferenzen durchführen. Bei unerlässlichen Präsenzveranstaltungen gilt Abstands- bzw. MNS-Regelung.
  • Technisch nicht belüftete Räume werden regelmäßig und ausreichend gelüftet.
    (Spätestens nach 1 h für min. 10 min und nach dem Ende der Veranstaltung)
    Allgemein zugängliche und benutzte Technik (z. B. Tastatur, Maus, …) wird nach Beendigung der Präsenzveranstaltung durch den Nutzer gereinigt / desinfiziert.
  • Dienstreisen auf ein Minimum beschränken. Im Rahmen von Dienstreisen sind die gültigen Infektionsschutz- und Hygieneregeln im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie zu beachten.
  • Die gleichzeitige Benutzung von Firmenfahrzeugen durch mehrere Beschäftigte ist auf das absolut notwendige Maß begrenzt. Beschäftigte, welche gleichzeitig ein Firmenfahrzeug benutzen tragen MNS.
  • Abstands- bzw. MNS- Regelung gilt auch für Besucher, Betriebsfremde, Zulieferer, Handwerker, Reinigung, weitere Dienstleister, Publikumsverkehr in den Verwaltungsbereichen usw. Ggf. Abstandsmarkierungen anbringen. Anzahl Betriebsfremder regeln bzw. beschränken.
  • Beschäftigte mit Zeichen einer Infektion/Fieber/respiratorischen Symptomen melden sich umgehend von der Arbeit ab. In den meisten Einrichtungen haben sie die Möglichkeit zu einer Testung. Es ist zu empfehlen, dass sich Beschäftigte in Gesundheitsbetrieben grundsätzlich testen lassen, wenn der Verdacht auf eine SARS-CoV-2- Infektion besteht. Die Empfehlungen des RKI sollten umgesetzt werden.
  • Allen Beschäftigten haben Zugang zu Persönlicher Schutzausrüstung und weiteren Schutzmitteln.
  • Besucher, Betriebsfremde usw. sind über die Regelungen soweit wie möglich und über Medien über die geltenden Schutzbedingungen zu informieren und aufzufordern, mit MNS das Gelände/ den Betrieb zu betreten. Schutzmittel sind ausreichend und an exponierten Stellen bereit zu halten.

 

Spezielle Regelungen

  • In Bereichen mit Kunden- bzw. Patientenkontakt (Anmeldungen, Aufnahmen, Servicestellen usw.) ist die Anbringung von Schutzabtrennungen zu prüfen.
  • Arbeitsmittel werden personenbezogen genutzt bzw. gemeinsam genutzte Arbeitsmittel werden vor der Übergabe/Überlassung an einen anderen Beschäftigten gereinigt/desinfiziert. Desinfektionsvorgaben für medizinische Geräte beachten.
  • Räume nach Patientenkontakt lüften.
  • Ärztliche/ nicht ärztliche Arbeiten mit direktem Kontakt zu Patienten ohne Infektionszeichen (Fieber) oder respiratorische Symptome (Patienten zur „Kontrolle“, elektive Patienten usw.): Vor Behandlung von geplanten Patienten wird der aktuelle Gesundheitszustand und Infektionswahrscheinlichkeit hinsichtlich SARS-CoV-2 abgefragt.
    Beschäftigte tragen einen MNS. Soweit möglich sollen auch die Patienten eine MNS tragen.
    Eventuelle Begleitpersonen sind soweit möglich auf einen pro Patient zu beschränken und tragen ebenfalls MNS.
  • Umgang mit Patienten mit Infektionszeichen (Fieber) oder respiratorischen Symptome: Beschäftigte tragen mindestens FFP2- Maske bis eine Infektion beim Patienten mit SARS-CoV-2 sicher ausgeschlossen ist.
    Soweit möglich sollen auch die Patienten hier einen MNS tragen. Eventuelle Begleitpersonen sind auf einen pro Patient zu beschränken. Begleitpersonen tragen ebenfalls MNS.
  • Beschäftigte zur Versorgung und Betreuung von Covid- verdächtigen bzw. Covid- erkrankten Patienten sind unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Dienstpläne zahlenmäßig zu begrenzen und hinsichtlich ihrer Eignung (Risikogruppen) ggf. zu prüfen (s. u.).
  • Ärztliche und nicht ärztliche Tätigkeiten sind von Personalverantwortlichen hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials für den adäquaten Einsatz von Beschäftigten mit und ohne Risikokonstellation neu zu bewerten, um Einsatzmöglichkeiten sicherzustellen und Beschäftigungsverbote zu verhindern.
    Beschäftigte mit individueller Risikokonstellation (siehe RKI) sowie schwangere und stillende Beschäftigte sollen am Covid- verdächtigen bzw. Covid- erkrankten Patienten nicht arbeiten. Ggf. müssen länderspezifische Verordnungen umgesetzt werden. In die individuelle Gefährdungsbeurteilung muss in diesen Fällen der Weg von und zur Arbeit berücksichtigt werden.  
  • Patiententransport: Der Personenkreis, welcher ein Firmenfahrzeug gleichzeitig oder nacheinander benutzt, ist organisatorisch so weit wie möglich eingeschränkt. Ein Wechsel der Beschäftigten zwischen verschiedenen Firmenfahrzeugen wird so weit wie möglich vermieden. Die Fahrzeuge sind in Abhängigkeit des Bedarfes und der durchzuführenden Fahrten zusätzlich mit geeignetem Händedesinfektionsmittel für die Fahrzeugnutzer auszustatten. Der Fahrzeuginnenraum, insbesondere Lenkrad, Armaturenbrett, Bedienelemente, Gurtschnallen und Türgriffe werden regelmäßig gereinigt / desinfiziert.
  • Weitergabe wichtiger Informationen zum Infektionsstatus eines Patienten sind an weitere diagnostische (z. B. Radiologie) und versorgende Bereiche (z. B. Transport, Reinigung) sicherzustellen.
  • Hospitationen, Demonstrationen zu Lehrzwecken, Studierende, Praktika usw.: Es ist für jedes diesbezügliche Vorhaben eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, abgeleitete Schutzmaßnahmen müssen auch vor dem Hintergrund der Ressourcenschonung maßvoll und gerechtfertigt sein.   

 

Weitere Regelungen
Hygiene: Es gelten die bekannten Bestimmungen zur Bereitstellung und Anwendung von Schutzausrüstung und Schutzmitteln.

Gefährdungsbeurteilung: sind entsprechend der konkreten Situation anzupassen und individuell getroffene Maßnahmen zu dokumentieren. Vorlagen sollen entwickelt bzw. genutzt werden. Die auf Grund der Pandemie und daraus resultierenden Maßnahmen entstehenden psychischen Belastungen am Arbeitsplatz sind in der Gefährdungsbeurteilung zur Psychischen Belastung am Arbeitsplatz zu betrachten und geeignete Maßnahmen zu treffen (z. B. regelmäßige Rücksprachen und Information der Beschäftigten, klare Vereinbarungen trotz Homeoffice und Kontaktminimierung).

Unterweisungen: Die Beschäftigten sind hinsichtlich der Verhaltensregelungen aktenkundig zu unterweisen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung sowie Fragen zum Personaleinsatz: Die arbeitsmedizinische Vorsorge sowie individuelle Beratungen beispielsweise bei Fragen des Einsatzes des Beschäftigten bei Vorerkrankungen werden durch den Betriebsärztlichen Dienst angeboten und können telefonisch, per Videosprechstunde oder persönlich realisiert werden. Personalverantwortliche Führungskräfte können sich mit Fragen zum Einsatz bestimmter Beschäftigter an den Betriebsärztlichen Dienst wenden.

Begehungen: nach Rücksprache und auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsplatzbeurteilungen: nach Rücksprache und auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, Videoübertragungen prüfen

BEM-Gespräche/ Mitarbeitergespräche: Es gelten die Abstandsbestimmungen.