Antikörpertestungen SARS-CoV-2 durch Betriebsärzte

Im Mai hatten wir Bundesgesundheitsminister Jens Spahn angeschrieben, dass wir vom Ministerium forcierte Durchführungen von Antikörpertestungen unterstützen. In unserem Schreiben hatten wir aufgefordert, für uns Regelungen zu finden, weil solche Leistungen nicht unter das Arbeitssicherheitsgesetz fallen.

Laut einer Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums vom 13.7. ist für eine Beauftragung von Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zur Durchführung von Antikörpertestungen auf SARS-CoV-2 keine Kassenzulassung der Ärzte nötig.

Anlass für diese Stellungnahme ist die Aussage des BMG, dass sowohl primäre Abstriche als auch Testungen auf Immunologie bezüglich SARS-Cov-2 zulasten der allgemeinen Krankenkassen gehen sollen. Der VDBW hatte bereits Anfang Mai Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) aufgefordert, die Betriebsärzte bei Antikörpertestungen zu beteiligen und dafür pauschale Regelungen mit der GKV zu finden, da diese Leistungen nicht unter das Arbeitssicherheitsgesetz fallen. Der VDBW hält großflächige Antikörpertestungen für die gesamte Pandemiebewältigung und Exit-Strategie für einen wichtigen Baustein.

Das BMG bezieht sich in seiner Argumentation auf § 6 Absatz 2 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8.6.2020.

„Nach § 6 Absatz 2 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 können die Leistungen nach § 1 Absatz 1 der Verordnung  durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) oder aber durch geeignete Dritte, die vertraglich durch den ÖGD weitere Leistungserbringer beauftragt werden, erbracht werden. Das können auch Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" sein, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften (wie in § 132e Absatz 1 SGB V). Voraussetzung für eine Beauftragung durch den ÖGD und eine Leistungserbringung innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung ist daher jedenfalls keine Kassenzulassung der Ärzte.“