Rechtliche Grundlagen

Staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften bilden den rechtlichen Rahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Hier werden die Verpflichtungen des Arbeitgebers in diesen Bereichen – wie das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung aller Mitarbeiter oder die arbeitsmedizinische Vorsorge – konkret geregelt.

Bereits seit 1973 ist durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt, dass sich der Arbeitgeber bei der Durchführung von Arbeits- und Gesundheitsschutz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützen lassen muss. Das Arbeitssicherheitsgesetz beschreibt Rolle und Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit und unterstreicht, dass Betriebsärzte in der Ausübung der arbeitsmedizinischen Tätigkeit weisungsfrei sind und selbstverständlich der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) aus dem Jahr 1996 hat das Ziel, die physische und psychische Gesundheit aller Beschäftigten zu erhalten und zu verbessern. Als zentrales Element verpflichtet es den Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), seit 2013 explizit unter Berücksichtigung der psychischen Belastungen bei der Arbeit, nach Arbeitssicherheitsgesetz mit Unterstützung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Arbeitsmedizinische Vorsorge, seit 2008 geregelt durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), zuletzt geändert 2019, ergänzt im Sinne der Individualprävention durch persönliche Aufklärung und Beratung der Beschäftigten die auf Betriebsebene getroffenen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die durch den Betriebsarzt durchgeführte arbeitsmedizinischen Vorsorge dient der Verhinderung und Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen, dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und der Weiterentwicklung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Arbeitgeber müssen entsprechend der im Anhang zur ArbMedVV festgelegten Vorsorgeanlässe eine Pflichtvorsorge veranlassen oder eine Angebotsvorsorge anbieten. Daneben haben Beschäftigte das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen.

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Betriebe. Die verschiedenen gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherer der öffentlichen Hand haben jeweils eine eigene DGUV Vorschrift 2 erlassen, die sich aufgrund der Branchenunterschiede insbesondere in der Zuordnung von Betriebsarten zu Betreuungsgruppen unterscheiden. Es ist daher wichtig, bei der Festlegung des Betreuungsumfangs jeweils die DGUV Vorschrift der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft zugrunde zu legen. Diese findet sich auf der Website der zuständigen Berufsgenossenschaft. Die DGUV stellt Handlungshilfen zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 zur Verfügung.

Ziel des Präventionsgesetzes (PrävG) ist es, die Gesundheit aller unmittelbar in ihren „Lebenswelten“, also auch am Arbeitsplatz, zu fördern. Das Präventionsgesetz wurde 2016 beschlossen und soll neue Maßnahmen in den Bereichen Vorbeugung gegen Krankheiten (Prävention), Gesundheitsförderung und Früherkennung von Krankheiten ermöglichen. Hierzu können die Krankenkassen direkt mit den Betrieben und ihren Betriebsärzten Gesundheitsförderungsprogramme auflegen. Für kleine und mittelständische Unternehmen haben die Krankenkassen die Regionalen Koordinierungsstellen für die betriebliche Gesundheitsförderung eingerichtet. Betriebs- und Werksärzte sind aufgrund ihrer arbeitsschutzrechtlichen Aufgabenstellung mit der gesundheitlichen Situation der Beschäftigten im Betrieb vertraut. Sie sollen deshalb bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung als Berater und Unterstützer stets beteiligt werden. Darüber hinaus ist eine Verknüpfung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und den primärpräventiven Angeboten der Krankenkassen vorgesehen. So können Betriebsärzte im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit  zukünftig eine Präventionsempfehlung abgeben, die von den Krankenkassen bei der Entscheidung über die Erbringung einer Präventionsleistung berücksichtigt werden muss. Betriebsärzte können darüber hinaus künftig wie Vertragsärzte allgemeine Schutzimpfungen durchführen. Die Krankenkassen können zudem  mit den Betriebsärzten Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen (Check-ups) schließen. Damit wird den Beschäftigten ein einfacher Zugang zu Gesundheitsuntersuchungen ermöglicht.