Gefährdungs­beurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind alle Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

In weiteren Gesetzen und Verordnungen werden die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung weiter konkretisiert (s. Kasten). Seit 2013 sind in § 5 ArbSchG die psychischen Belastungen ausdrücklich als Teil der Gefährdungsbeurteilung aufgenommen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren. Er kann sich bei der Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Personen, insbesondere Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber. Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Prozess, sondern in regelmäßigen Abständen und anlassbezogen zu wiederholen.

Eine gewissenhaft durchgeführte Gefährdungsbeurteilung ist die solide Grundlage für die Ausrichtung des betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.

Weitere Informationen unter:

http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de

https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/gefaehrdungsbeurteilung/index.jsp