Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen, der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und die Verbesserung des betrieblichen Gesundheitsschutzes sind Aufgaben eines Unternehmens.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme und stellt damit eine wertvolle Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar, die sie aber nicht ersetzen darf. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge beraten Betriebsärzte den Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit und beurteilen diese auch in Hinblick auf seine individuelle Gesundheit.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge  ist seit 2008 in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt (erste Änderung 2013, zuletzt 2019). Diese richtet sich an Arbeitgeber und an Ärzte. Arbeitgeber müssen entsprechend der im Anhang zur ArbMedVV festgelegten Vorsorgeanlässe eine Pflichtvorsorge veranlassen oder eine Angebotsvorsorge anbieten. Daneben haben Beschäftigte das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird durch einen Arzt/eine Ärztin für Arbeitsmedizin oder mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt. Der Arzt/ die Ärztin muss sich vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen.

Zentrales Element der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Beratung durch den Betriebsarzt. Körperliche und apparative Untersuchungen werden nach Aufklärung durch den Betriebsarzt durchgeführt, wenn der Beschäftigte dies nicht ablehnt. Aus tätigkeitsbedingten Infektionsrisiken kann die Empfehlung einer Impfung folgen. Die Inhalte und das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind vertraulich und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung, aus der hervorgeht, dass und wann die arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge empfohlen wird. Die Mitteilung eines ärztlich empfohlenen Tätigkeitswechsels bedarf der Einwilligung des  Beschäftigten. Ergeben sich allerdings aus den arbeitsmedizinischen Vorsorgen Hinweise auf erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb, muss der Betriebsarzt dies dem Arbeitgeber mitteilen.

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Technik und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder und konkretisieren die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) beruhen auf gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Im Gegensatz zu den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) haben AME keine Vermutungswirkung sondern allein Empfehlungscharakter.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung von Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Sie dient nicht dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen.

Eignungsuntersuchungen sind gutachterliche Untersuchungen und dienen dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für bestimmte berufliche Anforderungen. Sie unterliegen insbesonders arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Ganzheitliche Vorsorge – ein Zukunftsthema der Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizinische Vorsorge bietet Zugang zu vielen Beschäftigten, auch solchen, die die hausärztliche Versorgung (noch) nicht in Anspruch nehmen. Sie ist daher die ideale Grundlage für eine ganzheitliche Vorsorge. Denn die Beratung endet eben nicht bei den rein arbeitsbedingten Faktoren, sondern hat immer den ganzen Menschen im Blick. Beschäftigung sichern, Beschäftigung erhalten – ein wichtiges Ziel der ArbMedVV.

 

In dem Flyer „Ganzheitliche Vorsorge durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte“ haben wir für Sie zusammengestellt, was heute bereits umsetzbar ist und welche Maßnahmen auf Basis der ganzheitlichen Vorsorge bereits eingeleitet werden können. Ausgangspunkt war die gemeinsame Veröffentlichung mit der DGAUM (Positionspapier „Ganzheitliche Vorsorge“ – Veröffentlichung in der ASU 10/21).

ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE WÄHREND DER CORONA-KRISE

  1. Wie in der ArbMedVV vorgesehen und in dem SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard vorgegeben ist eine individuelle Beratung möglich und gewünscht.
  2. Eine Gefährdungsbeurteilung, in der die betrieblichen Schutzmaßnahmen festgehalten werden, und auch die Notwendigkeit der Vorsorge beschrieben wird, ist gesetzlich gefordert.
  3. Eine Vorsorge kann wegen der Infektionsgefahr auch ohne direkten physischen Kontakt, z.B. per Telefon oder Video-Konferenz, erfolgen.
  4. Eine telefonische Beratung kann auch standardisiert, z.B. im Rahmen einer Telefonsprechstunde oder durch die Einrichtung eines Corona-Sorgentelefons, erfolgen.
  5. Selbstverständlich wird am Ende der Beratung eine entsprechende Vorsorgebescheinigung gemäß AMR Nr. 6.3 erstellt.
  6. Auch ein Abstrich auf Corona und gegebenenfalls spätere Antikörperbestimmungen sind denkbar. Die Frage der Schutzausrüstung sollte hier mit dem Betrieb geklärt werden. Eine Versorgung mit Schutzausrüstung von Betriebsärzten durch die KVen ist eher kritisch zu beurteilen, da sich hierdurch die Verpflichtung zur Teilnahme an den KV-Diensten ergeben könnte.

 

Gemeinsame Empfehlungen von DGAUM und VDBW

Hier finden Sie die gemeinsamen Empfehlungen der DGAUM und des VDBW für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie.

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