Umsatzsteuer arbeitsmedizinischer Leistungen
Bericht aus dem Magazin VDBWaktuell April I/2009
Über das Thema Umsatzsteuer für arbeitsmedizinische Leistungen haben wir mehrfach berichtet. Zuletzt haben wir eine Liste veröffentlicht und eine Zuordnung einzelner arbeitsmedizinischer Leistungen in die Kategorien „umsatzsteuerfrei“ und „umsatzsteuerpflichtig“ vorgeschlagen. Diese Liste haben wir dem Finanzministerium zur Abstimmung vorgelegt. Nach einer Reaktionszeit von zehn Monaten hat uns ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Januar 2009 erreicht, wonach unsere Auffassung in der Antwort nicht pauschal bestätigt wird. Das BMF hält bei der Beurteilung im Einzelfall weitere Konkretisierungen nach den entsprechenden Grundsätzen für erforderlich.
Eine förmliche und zweifelsfreie Abklärung aller arbeitsmedizinischen Leistungen in diese Kategorien „umsatzsteuerfrei“ und „umsatzsteuerpflichtig“ ist damit
nicht möglich. Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Liste keine normative Kraft entwickelt. Sie wurde nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und stellt unverändert die Auffassung des Berufsverbands dar. Eine steuerliche Beratung wird damit nicht übernommen.
Aktuelle Stellungnahme zur Umsatzsteuer
Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Anwendung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2006, V R 7/05 über die umsatzsteuerliche Behandlung betriebärztlicher Leistungen einen neuen Erlass herausgegeben. Danach sind Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG stets nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, ein ggf. vereinbartes einheitliches Entgelt ist sachgerecht aufzuteilen. Dies gilt auch für nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen, wenn sie therapeutischen Zwecken dienen.
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