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06.02.08

Arbeitsmedizinische Vorsorge: BMAS-Verordnung soll für mehr Transparenz und Vereinfachung sorgen

Karlsruhe, 6. Februar 2008 – Die arbeitsmedizinische Vorsorge stärken und gleichzeitig das bestehende Recht vereinfachen, das ist das Ziel einer neuen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Grundsätzlich begrüßt der Verband deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) eine Zusammenführung der Regelungen sehr.
Der Präsident des Verbandes Dr. med. Wolfgang Panter betont: „Dies ist ein positives, zukunftsgerichtetes Signal, denn die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt wesentlich dazu bei, die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu sichern. Dies hat gerade vor dem Hintergrund der bekannten Entwicklungen in Wirtschaft und Gesellschaft, beispielsweise des demographischen Wandels und der älter werdenden Belegschaften, eine essentielle Bedeutung. Da sich Betriebsärzte als Präventionsexperten für die Beschäftigten verstehen, sehen wir uns als Verband deutscher Betriebs- und Werksärzte verpflichtet, uns beratend in politische Gesetzgebungsprozesse im Sinne der Arbeitnehmer einzuschalten.“
Inhaltlich fordert der VDBW eine Überarbeitung des Referentenentwurfs und macht konkrete Vorschläge, die auch von der Bundesärztekammer voll unterstützt werden.

Der Verband befürwortet zwar den geplanten Ausschuss für Arbeitsmedizin ausdrücklich, ergänzt jedoch: „Dieses zentrale, fachlich beratende Gremium ist unter anderem mit erfahrenen arbeitsmedizinischen Experten zu besetzen“, so Dr. med. Wolfgang Panter. Darüber hinaus merkt der Verband an, dass in der bisherigen Zielsetzung der Verordnung der Unfallschutz fehlt. Dieser Punkt sollte unbedingt aufgenommen werden, da Gesundheitsschutz und Unfallverhütung in einem wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen und nicht unabhängig voneinander betrachtet werden dürfen. Außerdem fehlen Untersuchungsanlässe, und der VDVW fordert, Regelungen zur Mehrfachuntersuchungen zu streichen. Statt den zweideutigen Begriff „Wunschuntersuchung“ zu verwenden, schlägt der Verband die Formulierung „Nachfrageuntersuchung“ vor, die Untersuchungen auf Wunsch der Beschäftigten beschreiben. In der neuen Verordnung sollte des Weiteren eingepflegt werden, dass der Arbeitgeber auch gerade den Betriebsarzt, der die Beschäftigten untersucht und zuvor eventuell gesundheitliche Bedenken äußert, über getroffene Maßnahmen informiert. Bisher sieht die Verordnung vor, dass der Arbeitgeber nur den Betriebs- oder Personalrat sowie die zuständige Behörde von den durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten hat. Der VDBW empfiehlt auch, die Regelungen über die Qualifikation der Ärzte in der Formulierung an die Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung und Lärm- und Vibrationsverordnung zu orientieren. Die dadurch entstehende Einheitlichkeit trägt dazu bei, die Regelungen – wie vom BMAS angestrebt – weiter zu vereinfachen.

Das BMAS hat die neue Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge am 9. Januar zur Stellungnahme unter anderem an den Verband deutscher Betriebs- und Werksärzte versandt. Die Verordnung schafft einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Arbeitsmedizin und Transparenz über die Untersuchungsanlässe, die derzeit in verschiedenen Rechtsquellen festgelegt sind. Sie regelt zusammenfassend alle Rechte, Pflichten, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsärzten und sichert zugleich die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der Beschäftigten einheitlich ab. Damit ist es ein entscheidender Beitrag zur positiven Entwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.




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T: 0721 933 8181, F: 0721 933 8186, E-Mail: jochen.protzer@vdbw.de

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