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02.10.06

Betriebärzte und Medizinische Versorgungszentren

Durch die Novellen des Sozialgesetzbuches und verschiedene Gesundheitsreformen sind neben den klassischen Formen der ambulanten und der stationären Versorgungsbereiche weitere Möglichkeiten der „Integrierten Versorgung (IV)“ und der „Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)“ rechtlich möglich und politisch gewollt.

Der Verband verfolgt im Interesse der Mitglieder diese Entwicklungen sehr aufmerksam und prüft frühzeitig, ob und wie auch Betriebsärzte an diesen neueren Versorgungsformen mitwirken können.

Derzeit wird das sogenannte Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) im Deutschen Bundestag beraten, welches das Ziel hat, das ärztliche Berufsrecht zu liberalisieren und zu flexibilisieren. Unter anderem wird darin folgendes geregelt: Erleichterungen der vertragsärztlichen Leistungserbringung, Zulassung örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften, Erlaubnis einer vertragsärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten, sachgebietsübergreifende Anstellung von Ärzten ohne numerische Begrenzung, Aufhebung der Altersgrenze, Aufhebung des Vergütungsabschlags bei der Honorierung von Privatbehandlungen in den neuen Ländern.

Bei den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) bedarf es auch einer Klärung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gründung, Beteiligung und Mitwirkung. So ist vorgesehen, dass auch Krankenhausärzte an Medizinischen Versorgungszentren mitwirken können. Demgegenüber steht die „Unvereinbarkeitsregel“ des § 20 Abs. 2 der Ärzte-Zulassungsverordnung:

„Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit als Vertragsarzt am ertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist.“

Mit dieser bestehenden Rechtsvorschrift gelten nach herrschender Meinung sowohl Krankenhausärzte als auch Betriebsärzte von vertragsärztlicher Tätigkeit und damit von der Mitwirkung in einem MVZ ausgeschlossen, bzw. ist dies zumindest strittig. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) greift als Artikelgesetz in mehrere Gesetze ein und sieht unter anderem vor, dass diese Vorschrift um folgenden Satz ergänzt wird.

„Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.“

Die erweiterten Möglichkeiten für die Beteiligung in Medizinischen Versorgungszentren unterstützen wir als Verband sehr, weil diese fachübergreifenden Behandlungsmöglichkeiten eine deutliche Verbesserung in der Patientenversorgung bringen können. Der integrative Ansatz erfordert aber geradezu auch die Kompetenzen von Betriebsärzten, Ihr Wissen um die Wechselbeziehung von Arbeit und Gesundheit sowie die Erfahrungen der Betriebsärzte auf dem Gebiet der Prävention mit einzubeziehen. Dies wurde bei der jetzigen Formulierung des Gesetzentwurfes leider nicht bemerkt. Deshalb haben wir die für Krankenhausärzte vorgesehene Öffnung auch für Betriebsärzte beantragt und kurzfristig eine rechtsgutachtliche Stellungnahme der Rechtsanwälte Wigge & Kleinke aus Münster beauftragt.

Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die aktuelle vertragsarztrechtliche Rechtslage unsicher ist, es also letztlich darauf ankomme, wie der konkrete Entscheidungsträger die Rechtslage vor dem Hintergrund der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung bewertet und insofern dringender Handlungsbedarf dafür bestehe, dass der Gesetzgeber im Rahmen
des VÄndG für Rechtssicherheit sorgt.

Die sich bei angestellten Krankenhausärzten ergebende Problematik einer etwaigen Interessen- und Pflichtenkollision nach § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u. a. vom 19.03.1997 (Az.: 6 RKa 39/96, BSGE 80, 133 f.) bisher ebenso bei den Betriebsärzten. Wenn der angestellte Krankenhausarzt gleichzeitig als niedergelassener Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, so ergibt sich eine etwaige Interessen- und Pflichtenkollision gerade aus dieser Doppelstellung heraus. In seiner Eigenschaft als niedergelassener Vertragsarzt muss eine eigenverantwortliche Praxisausübung gewährleistet bleiben. Auf der anderen Seite befindet er sich aber in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Krankenhausträger als Arbeitgeber und es bestehen im ambulanten und stationären Bereich unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten.
Wird nunmehr der angestellte Betriebsarzt gleichzeitig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, so stellt sich dieselbe Problematik einer solchen Doppelstellung. Denn auch hier muss eine eigenverantwortliche Praxisausübung gewährleistet bleiben und es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem Betrieb als Arbeitgeber und es bestehen unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten für die werksärztliche Tätigkeit auf der einen und der vertragsärztlichen Tätigkeit auf der anderen Seite. Insofern greifen die Grundsätze zur Eignung für die vertragsärztliche Tätigkeit auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Betriebsarzt.

Ist der Betriebsarzt hauptberuflich als niedergelassener Vertragsarzt oder als angestellter Arzt in einem MVZ tätig und übt nebenberuflich für bestimmte Unternehmen eine betriebsärztliche Tätigkeit aus, so ist dies auch schon nach aktuellem Recht vielfach üblich und mit § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV zu vereinbaren (so Hess in Kasseler Kommentar, Band 1, Stand August 2004, § 95 Rn 42 unter Verweis auf eine Entscheidung des SG Münster, Deutsches Ärzteblatt 1962, 1072). Eine oberstgerichtliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser konkreten Fallkonstellation existiert bisher jedoch nicht.

Eine Beschränkung der Öffnung in einem MVZ nur für Krankenhausärzte ist sachlich nicht nachvollziehbar und auch rechtlich problematisch, weil diese eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung für Betriebsärzte und nach dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes verfassungsrechtlich unzulässig wäre.

Um die für Krankenhausärzte vorgesehene Öffnung auch für Betriebsärzte zu ermöglichen, sollte in § 20 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV in der Fassung des Entwurfs zum VÄndG folgender Satz 3 hinzugefügt werden:

„Die Tätigkeit als Betriebsarzt ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes ebenfalls vereinbar.“

Damit wäre für Betriebsärzte die Tätigkeit als Vertragsarzt bzw. als in einem MVZ tätigen Vertragsarzt bzw. angestelltem Arzt in einem MVZ (vgl. § 95 Abs. 1, Satz 2 SGB V) sowie mit einer Anstellung bei einem Vertragsarzt zweifelsfrei vereinbar.

Wir informieren Sie über den weiteren Verlauf.

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