Position VDBW
Entwicklung der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Der Verband hat zur geplanten Weiterentwicklung des GOÄ-Gebührenverzeichnisses Stellung genommen und an Fachgesprächen in der Bundesärztekammer teilgenommen.
Die von unseren Gebührenexperten Dr. Rogall, Dr. Hausmann und Dr. Egler erarbeiteten Vorschläge beinhalten, der Arbeitsmedizin ein eigenes Kapitel in der GOÄ, z. B. Abschnitt Q zu widmen und mit entsprechenden Gebührennummern die Leistungspositionen der arbeitsmedizinischen Tätigkeit aufzuführen, die in der bestehenden GOÄ bislang nicht vorhanden sind oder noch nicht berechnungsfähig waren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gebiet Arbeitsmedizin sich von den meisten medizinischen Fachgebieten durch den besonders hohen Anteil an Beratungstätigkeit gemäß § 3 ASiG unterscheidet. Darüber hinaus werden abhängig von der Tätigkeit und Branche spezielle (normierte) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen oder staatlichen Rechtsnormen vom Betriebsarzt durchgeführt. Häufig wird die Tätigkeit nach § 3 ASiG vertraglich in Stundensätzen entsprechend den betriebsärztlichen Einsatzzeiten vergütet, während die speziellen Vorsorgeuntersuchungen als Einzelleistungen nach der GOÄ berechnet werden. Dazu hat der Verband eine Zusammenstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen mit den entsprechenden Einzelpositionen erarbeitet und als Empfehlung veröffentlicht. Damit wird bei Anwendung eine angemessene, transparente und faire Rechnungsgrundlage für Unternehmen und Betriebsärzte sichergestellt.
Einige Beispiele zur Veranschaulichung der Problematik der GOÄ:
Die Ziffer 1 als kleinste Beratungsziffer der Hausärzte reicht in keiner Weise für die aufwendige Anamneseerhebung der Betriebsärzte aus. Unser Wunsch, die Ziffer 3 als Anerkennung für umfangreiche Berufs-, Tätigkeits- und Krankheitsanamnese anzuerkennen, konnte bisher nur für die G 24 – Beratung bei Hauterkrankungen umgesetzt werden, jedoch nicht, wenn zu dieser „reinen Gesprächziffer“ noch eine weitere Maßnahme wie Impfung, Hör- oder Sehtestung hinzukommt.
Positionen sind nur in der UV-GOÄ vorhanden: z. B. die Beurteilung von Röntgen Fremdaufnahmen, die in großer Zahl verglichen werden müssen (z. B. bei Staubbelastung, nachgehenden Untersuchungen nach Asbesteinwirkung).
Bei der Untersuchung für den Bus- und Taxenführerschein wird der Reaktionstest nach den Sätzen der Gebührenordnung für die Straßenverkehrszulassung (GebOSt des BMV) berechnet, weil es keine GOÄ-Ziffer gibt.
Die Tätigkeit in einem arbeitsmedizinischen Untersuchungszentrum / Praxis unterscheidet sich von Vertragsarztpraxen dadurch, dass deutlich weniger Personen pro Tag untersucht werden können (Terminpraxis) und Wartezeiten nicht akzeptiert werden.
Da für die Unternehmen Untersuchungszeit als Arbeitszeit gilt und vergütet wird, werden die Abwesenheitszeiten sehr kritisch hinterfragt. Selbst arbeitsmedizinische Zentren mit mehreren Arzthelferinnen und mehreren gleichzeitig anwesenden Ärzten kommen selten auf Untersuchungszahlen über 25 pro Tag. Wenn eingeladene Personen ohne vorherige Absage fernbleiben, kann das nicht kompensiert werden. Deshalb gesteht die Berufsgenossenschaft eine Ausfallgebühr zu, wobei es in der GOÄ ebenfalls noch kein Äquivalent gibt.
Seit Januar 2006 kommt mit der Neufassung der Gefahrstoff-Verordnung zu einigen Berufsgenossenschaftlichen Vorsorgeuntersuchungen zwingend die Biologische Monitoring Bewertung von Schadstoffwerten oder deren Metaboliten in Blut und / oder Urin hinzu. Die Vorabsprache der Teste und die Planung, die für eine korrekte Bewertung unerlässlich ist, kostet viel Zeit und sollte adäquat berechnet werden können.
Drogenteste (Urin / Blutscreening) sind in der Verkehrsmedizin zwingend und werden zunehmend auch von Unternehmen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen verlangt. Neben der Aufklärung ist ein umfangreicher Organisations- und Kontrollaufwand erforderlich („Chain of custody“ System). Bereits bei der Probengewinnung ist ein hoher Standard zwingend vorgeschrieben; Harnabgabe unter Aufsicht (männliche oder weibliche Aufsichtsperson) oder Toilette ohne Wasseranschluss oder mit eingefärbtem Wasser, Verschluss und Weiterverarbeitung der Proben mit diversen Unterschriften des Probanden und der Praxisassistenz bis hin zum Labortransport.
Bei international tätigen Unternehmen kommt weiterhin die Forderung, dass bei der körperlichen Untersuchung weiblicher Personen ein „Chaperoning-Arrangement“ sichergestellt ist, d. h. die Anwesenheit einer weiblichen Hilfskraft im Untersuchungsraum des Arztes ist erforderlich. Dafür müsste auch eine Position in der GOÄ zusätzlich zur Untersuchung geschaffen werden.
Unsere Vorschläge sind in der Bundesärztekammer zumindest „angekommen“, denn in den Niederschriften ist der Begriff „Arbeitsmedizin“ aufgeführt. Offen ist derzeit, ob die zuständigen Gremien einen neuen Fachabschnitt z. B. „Arbeitsmedizin“ aufnehmen oder stattdessen versuchen die bisherigen Abrechnungsschwierigkeiten durch Ausweitung der Leistungslegenden zu lösen.

