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Arbeitsmedizin

19.08.08

Das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement

von Dr. med. Giso Schmeißer und Detlef Glomm –
 
Mit dem SGB IX hat der Gesetzgeber im Jahr 2001 Regelungen für behinderte und von Behinderungen bedrohte Menschen einschließlich deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft geschaffen. Als Behinderung gilt, wenn bei Menschen „ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ Das hat in diesem Zusammenhang u. a. zur Folge, dass soziale Leistungen erbracht werden, um „am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft“ teilhaben zu können. Leistungen werden an behinderte sowie schwerbehinderte Menschen erbracht. Leistungsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben können prinzipiell die Bundesagentur für Arbeit, die Gesetzliche Unfallversicherung, die Gesetzliche Rentenversicherung, die Kriegsopferfürsorge, die öffentliche Jugendhilfe und die Sozialhilfe sein. Die Gesetzliche Krankenversicherung hingegen ist zwar nicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, aber u. a. für die medizinische Rehabilitation zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig.

Bei allen Überlegungen gilt der Grundsatz „Rehabilitation geht vor Rente“, d. h. in allererster Linie sind Leistungen zur Teilhabe zu erbringen. Zur Erleichterung sind für die Betroffenen und für Arbeitgeber gemeinsame Servicestellen auf regionaler Ebene (www.rehaservicestellen.de) eingerichtet, die u. a. Anträge auf Teilhabe an den jeweils zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten, damit dieser entsprechende Leistungen fristgerecht erbringt. Die Prüfung der Beteiligung der Integrationsämter, die selbst keine Rehabilitationsträger sind, gehört ebenfalls zu den Aufgaben der gemeinsamen Servicestellen. Allerdings
haben die gemeinsamen Servicestellen bisher die in sie gesetzten Erwartungen hinsichtlich einer aktiven Beratungs-, Unterstützungs- und Koordinationsleistung nur partiell und bundesweit sehr unterschiedlich erfüllt. Sie sollten bei den entsprechenden Fragestellungen auch von den Betriebsärzten grundsätzlich in Anspruch genommen werden.

Wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres, d. h. innerhalb von zwölf Monaten und nicht innerhalb eines Kalenderjahres, länger als insgesamt sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ist der Arbeitgeber nach § 84 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn der Betroffene zustimmt. Dies gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte. Soweit erforderlich wird der Betriebsarzt hinzugezogen.

Durch die Nennung des Betriebsarztes im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement wird ihm eine Funktion zugewiesen, die zwar schon lange Gegenstand der ärztlichen Fachweiterbildung zum Arzt für Arbeitsmedizin bzw. zur Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ ist (Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation/betriebliche Wiedereingliederung und Einsatz chronisch kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz/Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit), aber bisher im Berufsbild des Betriebsarztes doch eine einigermaßen heterogene Ausprägung hat. Dennoch ist zweifelsfrei der Betriebsarzt mit seiner einzigartigen Kenntnis der Arbeitsbedingungen und der individuellen Leistungsbreite auf dem Boden seines umfassenden allgemeinen medizinischen Wissens am besten dafür prädestiniert, dem erkrankten Arbeitnehmer bereits frühzeitig während seines Rehabilitationsprozesses zu begleiten und die notwendigen Schritte im Betrieb für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das Berufsleben einzuleiten.

Hierzu gehören ganz selbstverständlich die zeitgerechte Kontaktaufnahme mit den behandelnden stationären und ambulanten Einrichtungen der Akutversorgung und der Rehabilitation sowie der hausärztlichen Versorgung, um den jeweils erreichten Stand der Leistungsfähigkeit abzugleichen mit den tätigkeitsbezogenen Anforderungsprofilen am Arbeitsplatz. Das erfordert u. a. ein erhebliches Maß an Verständnis für die jeweiligen individuellen Interessenlagen auf Seiten aller Beteiligten. Konfliktpotential muss erkannt und beseitigt werden, Ressourcen müssen ausgeschöpft bzw. adjustiert werden und immer wieder steht der Betriebsarzt an einem zentralen Punkt dieses vielschichtigen Geschehens, kann mit seinem Wissen und seinen Erfahrungen den Wiedereingliederungsprozess am Arbeitsplatz zielgerichtet unterstützen und in die richtige Richtung lenken. Er ist deshalb ein unverzichtbares Element in einem Team von Fachleuten.

Als vor mehreren Jahren der „Certified Disability Management Professional“ (CDMP) als Funktion aus Kanada nach Deutschland herüberkam, weil durchaus erkannt worden war, dass es auch hier an einer durchgehenden professionellen Bearbeitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements mangelt, hatte man dennoch offensichtlich die Betriebsärzte mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zunächst nicht im Blickfeld. Die Betriebsärzte waren zu Recht verwundert über diese Sachlage. Als von ihnen nachdrücklich klar gemacht worden war, dass hier ein erhebliches Potential vorhanden ist, vereinbarten die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) als Lizenznehmer des CDMP für den deutschsprachigen Raum und der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) bezüglich der Fortbildung zu kooperieren und ein auf diese Zielgruppe gerichtetes Angebot zu erarbeiten und im Institut Arbeit und Gesundheit (BGAG) in Dresden zu realisieren.

Vieles von dem, was für andere fremdes Terrain ist, gehört für Betriebsärzte zur täglichen Routine, allerdings nicht überall. Daher konnte auf viele Inhalte des Ausbildungsprogramms für nichtärztliche CDMP ohne Probleme verzichtet und ein auf die Betriebsärzte zugeschnittenes Seminarprogramm erarbeitet werden, das im Verlauf von mittlerweile fünf Seminarzyklen mit ca. 100 Teilnehmern modifiziert und optimiert wurde. Zwei verschiedene Varianten wurden bisher parallel angeboten. Zum einen ein Kompaktkurs über drei Tage von Freitag bis Sonntag mit zusätzlicher „Heimarbeit“ als Vorbereitung für die Präsenzphase, zum anderen ein Kurs über 3 Wochenenden (jeweils von Freitag bis Samstag). Insgesamt wird der Kompaktkurs bevorzugt, die Heimarbeit wurde allerdings nicht immer im erwarteten Umfang geleistet. Es zeigte sich in intensiven Diskussionen zwischen den Teilnehmern und mit den Referenten, dass ein breiter Wissens- und Erfahrungsschatz vorhanden ist aber jeder auch etwas Neues erfahren hat. Diejenigen Kollegen, die anschließend an der Qualifizierung zum CDMP teilgenommen haben, haben dies soweit bekannt erfolgreich getan, obwohl die formelle Qualifizierung nicht im Vordergrund der betriebsärztlichen Fortbildung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement steht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das erst seit einigen Jahren gesetzlich geforderte Betriebliche Eingliederungsmanagement seit langem integraler Bestandteil betriebsärztlichen Handelns ist, es aber durchaus auch von den betrieblichen Strukturen in diesem Land beeinflusst wird. Fortbildung in diesem Bereich optimiert die Handlungskompetenz der Betriebsärzte und leistet so einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Akzeptanz betriebsärztlicher Tätigkeit.        

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